Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Verwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Nachstehende Bedingungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder An- gebote gegenüber dem Käufer, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung und verpflichten frasaco nur, wenn sie von frasaco ausdrücklich anerkannt werden. Selbst wenn frasaco auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf ein solches verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit es sich bei den von frasaco vertriebenen Produkten um Medizinprodukte nach § 3 Abs. 1 Medizinproduktegesetz handelt, verpflichtet sich der Käufer zur Einhaltung aller an- wendbaren gesetzlichen und untergesetzlichen (Verordnungen, Richtlinien) Vorschriften für das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten sowie für die Erfassung, Be- wertung und Abwehr von Risiken im Verkehr oder in Betrieb befindlicher Medizinprodukte. 1. Angebot und Vertragsschluss a) Angebote sind freibleibend. Lieferungsmöglichkeit und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von verbindlich. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. frasaco Es gelten die in der Preisliste in der jeweils neuesten Fassung angegebenen Verkaufspreise. Preisänderungen ohne vorherige Anzeige bleiben vorbehalten. Es wird allerdings ein Mindestwarenwert von € 50,00 netto berechnet, auch wenn die Bestellung unter diesem Wert liegt. Die Verkaufspreise verstehen sich in € netto ab Werk Tettnang, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, soweit sie anfällt. Zusätzlich zu den vorgenannten Beträgen wird bei einem Auftragswert unter € 200,00 netto eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00 netto berechnet; bei einem Auftragswert über € 200,00 netto entfällt die Bearbeitungsgebühr. 2. Preise a) b) c) b) c) 3. Liefer- und Abnahmepflicht a) Von frasaco in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistun- gen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Voraussetzung für die Einhaltung der Termine und Fristen ist stets der fristgerechte Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie ggf. der Anzahlung; ansonsten verlängern sich die Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen angemessen. Für Materi- albeistellungen gilt Ziffer 10. Sofern die Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Fristen und Termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen mit dem Transport beauftragten Dritten. b) Gerät frasaco mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von frasaco auf Schadenersatz nach Maßgabe von Ziffer 7 beschränkt. frasaco ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rah- men des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, die Lieferung der rest- lichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, frasaco erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. Darüber hinaus sind Abweichungen von Bestellmen- gen bis zu +/- 10 % zulässig. Erfüllt der Käufer seine Abnahmeverpflichtung trotz Mahnung nicht, so ist frasaco be- rechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte, den Liefergegenstand frei zu verkaufen. Mustersendungen werden, sofern nicht eine besondere Vereinbarung getroffen ist, nach 30 Tagen vom Datum des Lieferscheins an gerechnet in Rechnung gestellt. Warenrücknahmen aus Gründen, die frasaco nicht zu vertreten hat, setzen einen einwandfreien Zustand der Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach vorheriger Terminabsprache voraus; frasaco behält sich in jedem Einzelfall die Ent- scheidung vor, ob die Ware zurückgenommen wird. Sonderanfertigungen und Waren, die vor mehr als 3 Monaten geliefert wurden, können nicht zurückgenommen werden. Ziffer 6 bleibt von dieser Regelung unberührt. c) d) e) f) Gutschriften werden nur erteilt, wenn der Rücksendung Originalrechnung und Originallie- ferschein beiliegen. Im Falle der Gutschrift werden € 50,00 netto Bearbeitungsgebühr sowie zusätzlich Resortierungskosten von 20% des Warenwertes berechnet. g) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen frasaco die Lieferung um die Dauer der Behinde- rung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern die Störungen vorüberge- hender Dauer sind. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die frasaco die rechtzeitige Lieferung trotz zu- mutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Sofern die vorgenannten Ereignisse frasaco 102 www.frasaco.de b) c) d) b) c) d) b) c) die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behin- derung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist frasaco zum Rücktritt vom Vertrag berech- tigt. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber frasaco vom Vertrag zurücktreten. 4. Verpackung, Versand, Gefahrübergang a) frasaco wählt Verpackung, Versandart und Versandweg nach pflichtgemäßem Ermessen und entsprechend ggf. anwendbarer rechtlicher Vorschriften. Verpackungsmaterialien werden zu Selbstkosten berechnet. Für alle Lieferungen schließt frasaco eine Transportversicherung ab. Versicherungsko- sten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Bei evtl. auftretenden Transportschäden muss frasaco eine Bestätigung vom ausliefernden Postamt oder Spediteur zugestellt werden. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Käufer über, sobald die Ware das Lieferwerk von frasaco verlässt. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bereits mit der Versandbereit- schaftsmeldung über. b) c) 5. Eigentumsvorbehalt a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von frasaco bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Käufer jetzt oder künftig bestehender Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für den durch den Käufer geschul- deten Saldo. Der Käufer ist für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung an Dritte zu übereignen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von frasaco die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche (insb. Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) gegen seine Abnehmer an frasaco ab; frasaco nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen von frasaco ist der Käufer verpflichtet, frasaco alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendma- chung der Rechte von frasaco gegenüber den Abnehmern des Käufers erforderlich sind. frasaco ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forde- rungen im eigenen Namen einzuziehen. frasaco wird diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Pfändungen oder Beschlagnahmen der mit Eigentumsvorbehalt belegten Waren durch Dritte sind frasaco unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers. frasaco wird die Vorbehaltsware nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. 6. Änderungen, Mängelhaftung a) frasaco behält sich vor, ohne vorherige Ankündigung, die Konstruktion oder Aus- führung ihrer Erzeugnisse dem technischen Fortschritt entsprechend zu ändern oder Erzeugnisse ganz aus dem Lieferprogramm zu nehmen. Angaben aus Prospekten, Wer- beschreiben, Anzeigen oder Vorführgegenständen stellen keine vereinbarte Beschaf- fenheit dar; dies gilt auch für den Angeboten beigefügte Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Vereinbarung bestimmter Eigenschaften der Ware und für die Leistungen von For- men bedarf der Schriftform. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbe- schreibung. Mängelrügen in Bezug auf offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Liegt ein Sachmangel vor, wird dieser nach Wahl von frasaco beseitigt oder kostenloser Ersatz geleistet. Schlagen Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so kann der Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach Maßgabe dieser allge- meinen Geschäftsbedingungen geltend machen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen von frasaco zu retournieren. Gewährleistungsansprüche verjähren in jedem Fall ein Jahr nach Warenerhalt durch den Käufer. 7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen a) Die Haftung von frasaco ist auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Ver- tragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 7 beschränkt. frasaco haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Ver- treter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung das Erreichen des Vertragszweckes gefährdet ist. Soweit frasaco gemäß Nr. 7 lit. b dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist die- se Haftung auf Schäden begrenzt, die frasaco bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung der verkehrs- üblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.